Leitsatz
1. An die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApproO ist ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Ärztliche Bescheinigungen, mit denen eine Erkrankung diagnostiziert wird, die dazu geführt haben soll, dass der Prüfling seinen Rücktritt nicht unverzüglich hat erklären können, müssen - jedenfalls - konkrete ärztlich festgestellte Tatsachen bekunden, aus denen nachvollziehbar auf eine derartig starke Beeinträchtigung des Prüflings geschlossen werden kann.
OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2012, Az: 14 A 2325/11